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»Als Wohnraum-Mietzins, der - nur - unter den Voraussetzungen des § 2 MHRG erhöht verlangt werden kann, ist nicht lediglich ein Mietzins zu verstehen, der als Grund- oder Nettomiete unter Ausklammerung aller - getrennt ausgewiesener - Nebenkosten, insbesondere der in § 4 MHG behandelten Betriebskosten i. S. von § 27 der 2. BerechnungsVO, errechnet ist. Ebenso fällt darunter ein Mietzins, der als sog. Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete unter Einschluß aller denkbaren - folgerichtig nicht gesondert ausgewiesenen - neben-/Betriebskosten vereinbart ist oder der nur einen Teil solcher Nebenkosten ausgeklammert läßt (Teilpauschalmiete). Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG hängt deshalb nicht davon ab, daß im Falle einer Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete oder einer Teilpauschalmiete der Vermieter den als Grund- oder Nettomiete von allen Nebenkosten bereinigten Mietanteil rechnerisch ermittelt und sein auf § 2 MHG gestütztes Erhöhungsverlangen auf den so errechneten Netto-Mietanteil ausrichtet und begrenzt; der Vermieter muß sich wegen des rechnerisch auszuklammernden auf Netto-/Betriebskosten entfallenden Anteils der vereinbarten Pauschal- oder Teilpauschalmiete demgemäß nicht auf das Erhöhungsverfahren des § 4 MHG verweisen lassen. Der Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von den Rechtsentscheiden des OLG Zweibrücken vom 21.4.1981 - 3 W 29/81 - [OLG Zweibrücken, HdM Nr. 2] und des OLG Stuttgart vom 13.2.1983 - 8 RE-Miet 2/83 - [OLG Stuttgart, HdM Nr. 7] abzuweichen.

OLG Hamm (4 RE Miet 2/84) | Datum: 04.04.1984

I. 1. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, Vermieterin einer 120,59 qm großen Wohnung an die Beklagten, verlangte mit Schreiben vom 17.11.1981 die Zustimmung der Beklagten zu einer [...]

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